Sozialabgaben in Beitrags- & Leistungsphase

Sozialabgabenfreiheit für eingezahlte Beiträge in die Pensionskasse

Sozialabgabenfreiheit für eingezahlte Beiträge in die Pensionskasse

Beiträge für die betriebliche Altersversorgung sind bis zu 4% der jeweils geltenden Beitrags­be­messungs­grenze in der Allgemeinen Rentenversicherung sozialabgabenfrei.

In 2024 belaufen sich diese maximal sozialversicherungsfreien Beitragsaufwendungen auf einen Maximalbetrag von 3.624,- EUR.

Sozialabgaben für Zusatz­beitrag

Darüber hinaus gehende Beiträge sind sozialabgabenpflichtig. Dazu zählen sowohl die darüber hinausgehenden steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) als auch alle individuell versteuerten Beiträge.

Regel für pau­schal­ver­steuerte Beiträge

Werden an die Pensionskasse pauschal­ver­steu­er­te Bei­träge ab­ge­führt, sind diese nur dann von einer sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ver­brei­tra­gung be­freit, so­fern sie vom Ar­beit­ge­ber zu­sätz­lich zum Ge­halt ge­zahlt oder vom Ar­beit­neh­mer durch Um­wandlung einer Sonder­zah­lung (z.B. Weih­nachts- oder Urlaubs­geld) fi­nan­ziert werden.

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Beitragspflicht in der gesetzl. Kranken- & Pflegeversicherung für Pensionskassenleistungen

Beitragspflicht in der gesetzl. Kranken- & Pflegeversicherung für Pensionskassenleistungen

Versorgungsbezüge (das betrifft Renten- ebenso wie Kapital­leis­tung­en) aus be­trieb­li­cher und pri­vater Alters­ver­sor­gung, die zur In­vali­di­täts-, Alters- und Hinter­blieben­en­ver­sor­gung aus einer Pensions­kasse ge­zahlt werden, sind in der ge­setz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung und in der ge­setz­li­chen Pflege­ver­si­che­rung bei­trags­pflich­tig (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V), so­fern der oder die Leis­tungs­be­zieherIN in der ge­setz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung ver­si­chert ist.

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